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Antragsdiskussion Asylrecht

26. April 2015

Bitte um Feedback zu folgendem programmatischen Antrag:

Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, das im Grundgesetz im §16a die Absätze 2-5 gestrichen werden. Im Absatz 1 ist das Wort „Politisch“ zu streichen. Die Residenzpflicht soll darüber hinaus komplett abgeschafft werden. Jedem Asylbewerber soll eine sofortige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Begründung:
Die momentane Formulierung des 16A schränkt das Asylrecht unnötig ein. Eine soziale Gesellschaft muss eine echte Willkommenskultur umsetzen, wozu eine Einschränkung des Asylrechtes nicht geeignet ist. Die vorgeschlagenen Maßnahmen stärken die Integration und bedeuten auch positive wirtschaftliche Effekte.

Momentaner Grundgesetztext:

Art16a
(1)Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2)AufAbsatz  1kann  sichnicht berufen, weraus einemMitgliedstaatder  EuropäischenGemeinschaftenoder aus einem anderenDrittstaateinreist,indem dieAnwendungdes Abkommensüber dieRechtsstellungder Flüchtlingeundder  KonventionzumSchutze der  MenschenrechteundGrundfreiheitensichergestelltist.Die Staatenaußerhalbder  EuropäischenGemeinschaften,aufdiedieVoraussetzungendes Satzes1zutreffen,
werdendurch Gesetz, das der  Zustimmungdes Bundesratesbedarf, bestimmt.Inden Fällendes Satzes1können aufenthaltsbeendendeMaßnahmenunabhängigvoneinem hiergegeneingelegtenRechtsbehelfvollzogen werden.
(3)DurchGesetz, das der  Zustimmungdes Bundesratesbedarf, könnenStaatenbestimmtwerden,beidenenaufGrundder  Rechtslage,der  Rechtsanwendungundder  allgemeinenpolitischenVerhältnissegewährleisteterscheint,daß dort wederpolitischeVerfolgungnoch unmenschliche oder erniedrigendeBestrafungoder Behandlungstattfindet.Eswirdvermutet,daß einAusländeraus einemsolchenStaatnicht verfolgtwird,solangeernichtTatsachenvorträgt, diedieAnnahmebegründen,daß erentgegendieserVermutungpolitischverfolgtwird.
(4)DieVollziehung aufenthaltsbeendenderMaßnahmenwirdinden Fällendes Absatzes3undinanderenFällen,dieoffensichtlichunbegründetsindoder alsoffensichtlichunbegründetgelten,durch  das Gericht  nur ausgesetzt,wenn ernstlicheZweifelander  Rechtmäßigkeitder  Maßnahmebestehen;der  Prüfungsumfangkann eingeschränktwerdenundverspätetesVorbringenunberücksichtigtbleiben.DasNähereistdurch Gesetzzu bestimmen.
(5)DieAbsätze1bis4stehenvölkerrechtlichenVerträgenvonMitgliedstaatender  EuropäischenGemeinschaften untereinanderundmitdrittenStaatennicht entgegen,dieunterBeachtungder  Verpflichtungenaus dem Abkommenüber dieRechtsstellungder  Flüchtlingeundder  KonventionzumSchutze der  Menschenrechteund Grundfreiheiten,derenAnwendunginden Vertragsstaatensichergestelltsein muß, Zuständigkeitsregelungenfür diePrüfung  vonAsylbegehreneinschließlichder  gegenseitigenAnerkennungvonAsylentscheidungentreffen.
Fußnote
Art.16a: Eingef.durch  Art.1Nr.2Gv.28.6.1993 I1002 mWv30.6.1993; mitArt.79Abs.3GG(100-1) vereinbar gem. BVerfGEv.14.5.1996 I952(2BvR1938/93, 2BvR2315/93) 

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2 Kommentare
  1. Dr_Bob100 permalink

    Ich halte es für wichtiger, in Absatz 1 das erste Wort „politisch“ (Verfolgte genießen Asylrecht) zu streichen.

    Begründung:
    Wegen diesem Wort werden die meisten Asylgesuche abgelehnt: Wer wegen Bürgerkrieg flieht, ist nicht automatisch politisch verfolgt. Es ist bislang nicht entscheidend, ob das eigene Leben bedroht ist, sondern aus welchem Grund es bedroht ist. Ich meine: Wir sollten nicht unterscheiden, aus welchem Grund das Leben bedroht ist.

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