Bitte um Feedback zu folgendem programmatischen Antrag:
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Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, das im Grundgesetz im §16a die Absätze 2-5 gestrichen werden. Im Absatz 1 ist das Wort „Politisch“ zu streichen. Die Residenzpflicht soll darüber hinaus komplett abgeschafft werden. Jedem Asylbewerber soll eine sofortige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Begründung:
Die momentane Formulierung des 16A schränkt das Asylrecht unnötig ein. Eine soziale Gesellschaft muss eine echte Willkommenskultur umsetzen, wozu eine Einschränkung des Asylrechtes nicht geeignet ist. Die vorgeschlagenen Maßnahmen stärken die Integration und bedeuten auch positive wirtschaftliche Effekte.
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Momentaner Grundgesetztext:
Art16a
(1)Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2)AufAbsatz 1kann sichnicht berufen, weraus einemMitgliedstaatder EuropäischenGemeinschaftenoder aus einem anderenDrittstaateinreist,indem dieAnwendungdes Abkommensüber dieRechtsstellungder Flüchtlingeundder KonventionzumSchutze der MenschenrechteundGrundfreiheitensichergestelltist.Die Staatenaußerhalbder EuropäischenGemeinschaften,aufdiedieVoraussetzungendes Satzes1zutreffen,
werdendurch Gesetz, das der Zustimmungdes Bundesratesbedarf, bestimmt.Inden Fällendes Satzes1können aufenthaltsbeendendeMaßnahmenunabhängigvoneinem hiergegeneingelegtenRechtsbehelfvollzogen werden.
(3)DurchGesetz, das der Zustimmungdes Bundesratesbedarf, könnenStaatenbestimmtwerden,beidenenaufGrundder Rechtslage,der Rechtsanwendungundder allgemeinenpolitischenVerhältnissegewährleisteterscheint,daß dort wederpolitischeVerfolgungnoch unmenschliche oder erniedrigendeBestrafungoder Behandlungstattfindet.Eswirdvermutet,daß einAusländeraus einemsolchenStaatnicht verfolgtwird,solangeernichtTatsachenvorträgt, diedieAnnahmebegründen,daß erentgegendieserVermutungpolitischverfolgtwird.
(4)DieVollziehung aufenthaltsbeendenderMaßnahmenwirdinden Fällendes Absatzes3undinanderenFällen,dieoffensichtlichunbegründetsindoder alsoffensichtlichunbegründetgelten,durch das Gericht nur ausgesetzt,wenn ernstlicheZweifelander Rechtmäßigkeitder Maßnahmebestehen;der Prüfungsumfangkann eingeschränktwerdenundverspätetesVorbringenunberücksichtigtbleiben.DasNähereistdurch Gesetzzu bestimmen.
(5)DieAbsätze1bis4stehenvölkerrechtlichenVerträgenvonMitgliedstaatender EuropäischenGemeinschaften untereinanderundmitdrittenStaatennicht entgegen,dieunterBeachtungder Verpflichtungenaus dem Abkommenüber dieRechtsstellungder Flüchtlingeundder KonventionzumSchutze der Menschenrechteund Grundfreiheiten,derenAnwendunginden Vertragsstaatensichergestelltsein muß, Zuständigkeitsregelungenfür diePrüfung vonAsylbegehreneinschließlichder gegenseitigenAnerkennungvonAsylentscheidungentreffen.
Fußnote
Art.16a: Eingef.durch Art.1Nr.2Gv.28.6.1993 I1002 mWv30.6.1993; mitArt.79Abs.3GG(100-1) vereinbar gem. BVerfGEv.14.5.1996 I952(2BvR1938/93, 2BvR2315/93)
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Ich halte es für wichtiger, in Absatz 1 das erste Wort „politisch“ (Verfolgte genießen Asylrecht) zu streichen.
Begründung:
Wegen diesem Wort werden die meisten Asylgesuche abgelehnt: Wer wegen Bürgerkrieg flieht, ist nicht automatisch politisch verfolgt. Es ist bislang nicht entscheidend, ob das eigene Leben bedroht ist, sondern aus welchem Grund es bedroht ist. Ich meine: Wir sollten nicht unterscheiden, aus welchem Grund das Leben bedroht ist.
Ja, daran habe ich auch schon gedacht. Dann mache ich das mal.